Alle Lieferungen und Leistungen der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. erfolgen aufgrund der nachstehenden allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen (AGB). Die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. strebt eine fĂŒr den Kunden in jeder Weise optimale Partnerschaft an, bei Unstimmigkeiten oder MissverstĂ€ndnissen wird die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. zuerst immer versuchen, eine Kulanzlösung im Sinne des Kunden zu erreichen. Um Probleme beim Kulanzweg zu begrenzen, werden folgende allgemeine GeschĂ€ftsbedingungen genannt.
- Geltung
- Die AGB gelten fĂŒr alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Easy Lock Gesellschaft m.b.H.
- Vereinbarte Ănderungen zu diesen AGB sind nur nach schriftlicher Anerkennung der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. wirksam.
- Abweichungen von diesen AGB sowie GeschÀftsbedingungen des Auftraggebers sind wirkungslos und werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass sie von der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. ganz oder teilweise schriftlich anerkannt werden.
- Angebot und Vertragsschluss
- Die Angebote der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. sind freibleibend und unverbindlich. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen. Bestellungen durch den Auftraggeber gelten als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. die Bestellung des Auftraggebers annimmt. Die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. ist berechtigt, Bestellungen des Auftraggebers innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch AuftragsbestÀtigung) oder durch Auslieferung der Ware erklÀrt werden.
- SĂ€mtliche Angebots- und Projektunterlagen sind stets geistiges Eigentum von der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. und dĂŒrfen ohne ausdrĂŒckliche Zustimmung von der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. weder vervielfĂ€ltigt noch Dritten zugĂ€nglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurĂŒckgefordert werden und sind umgehend an die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. zurĂŒckzustellen, falls die Bestellung anderweitig erteilt wird.
- NachtrĂ€gliche Ănderungen und ErgĂ€nzungen des Vertrages bedĂŒrfen zu ihrer GĂŒltigkeit der schriftlichen BestĂ€tigung durch die Easy Lock Gesellschaft m.b.H.
- Im Falle der ZurĂŒckziehung eines Auftrages ist die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. berechtigt, eine StornogebĂŒhr in Höhe von 20% des Auftragswertes bzw. bei nachweisbar höherem Aufwand die tatsĂ€chlich entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
- Leistungsabwicklung
- MĂŒndlich vereinbarte Liefertermine bzw. Lieferfristen sind freibleibend.
- Die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. ist erst dann im Verzug, wenn schriftlich eine 24 stĂŒndige Nachfrist gesetzt wurde. FĂŒr SchĂ€den infolge Termin- bzw. FristĂŒberschreitung haftet die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. nur im Falle krass grober FahrlĂ€ssigkeit und Vorsatz.
- FĂŒr jeden einzelnen Auftrag oder Abruf bleibt die Vereinbarung der Lieferfrist vorbehalten. Im Falle höherer Gewalt geht die Ăberschreitung der Lieferfrist zu Lasten des Auftraggebers. In diesem Fall sind SchadenersatzansprĂŒche fĂŒr verzögerte Lieferungen ausgeschlossen.
- Soweit von der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. nicht zu vertretende UmstĂ€nde ihr die AusfĂŒhrung ĂŒbernommener AuftrĂ€ge erschwert, verzögert oder unmöglich gemacht werden, ist die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. berechtigt, die AuftrĂ€ge um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Ist die Leistung der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. infolge dieser UmstĂ€nde dauernd unmöglich geworden, ist die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurĂŒckzutreten.
- FĂŒr die Folgen unrichtiger oder unvollstĂ€ndiger Angaben bei Abruf haftet der Auftraggeber. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Fahrzeug diese gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfahrweg voraus. Das Abladen muss unverzĂŒglich und ohne Gefahr fĂŒr das Fahrzeug erfolgen. An vereinbarte Lieferungs- und Leistungsfristen ist die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. bei von ihr unbeeinflussbaren Behinderungen, sowie in allen FĂ€llen höherer Gewalt gemÀà Punkt 15 nicht gebunden. Bei unbegrĂŒndet verweigerter, verspĂ€teter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat der Auftraggeber unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. zu entschĂ€digen, es sei denn, Verweigerung oder VerspĂ€tung beruhten auf GrĂŒnden, welche die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. zu vertreten haben.
- Die zwischen der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. und dem Auftraggeber vereinbarten Lieferfristen sind verbindlich und beginnen ab Zugang der Bestellung beim Auftraggeber zu laufen.
- Preise
- Im Zweifel gelten die angegebenen Preise in EURO, fĂŒr unverpackte Ware ab Lager exkl. Verladung, Transport, Versicherung und Umsatzsteuer.
- Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behĂ€lt sich die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. eine entsprechende PreisĂ€nderung vor. Insbesondere bei vom Auftraggeber zu vertretender, grober Unterschreitung von Rahmen- und AbrufauftrĂ€gen ist die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. auch zu rĂŒckwirkenden PreisĂ€nderungen berechtigt. Wahlweise kann die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. auch auf ErfĂŒllung bestehen.
- Bei ReparaturauftrĂ€gen werden die von der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. als notwendig und zweckmĂ€Ăig erkannten Leistungen erbracht und gemÀà der jeweils aktuellen Stunden- und SpesensĂ€tze verrechnet. Dies gilt auch fĂŒr Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und ZweckmĂ€Ăigkeit erst wĂ€hrend der DurchfĂŒhrung des Auftrages zutage treten, wobei es hierfĂŒr keiner besonderen Mitteilung an den Auftraggeber bedarf. Allenfalls auftretende Wartezeiten in Zusammenhang mit Reparaturarbeiten vor Ort sind kostenpflichtig.
- Lieferfrist
- Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist ab Lager der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. (Versandtermin) mit dem spÀtesten der nachstehenden Zeitpunkte:
- ab Versandtermin auf der AuftragsbestÀtigung,
- ab dem Datum der ErfĂŒllung aller dem Auftraggeber nach Vereinbarung obliegenden technischen, kaufmĂ€nnischen und finanziellen Voraussetzungen bzw.
- bei Lieferverzögerung eines Unterlieferanten von der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. ab dem auf einer schriftlichen Benachrichtigung genanntem Datum.
- Die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen vorzunehmen.
- Verzögert sich die Lieferung durch einen auf Seiten von der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Punktes 15 darstellt, so wird eine angemessene VerlĂ€ngerung der Lieferfrist gewĂ€hrt. Ist der Auftraggeber im Annahmeverzug, so kann die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. entweder ErfĂŒllung verlangen oder aber vom Vertrag gĂ€nzlich oder teilweise zurĂŒcktreten und Schadenersatz verlangen.
- Die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. ist berechtigt, fĂŒr den Fall des Zahlungsverzuges Lieferungen auszusetzen bzw. zurĂŒckzubehalten.
- Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist ab Lager der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. (Versandtermin) mit dem spÀtesten der nachstehenden Zeitpunkte:
- Versand
- Der Versand erfolgt nach dem besten Ermessen, sofern der Auftraggeber keine bestimmten WĂŒnsche geĂ€uĂert hat. MĂŒssen versandbereite Waren ohne Verschulden von der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. bei der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. gelagert werden, insbesondere, wenn sich der Auftraggeber im Annahmeverzug befindet oder im Zahlungsverzug aus anderen GeschĂ€ftsfĂ€llen ist, so ist die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. berechtigt, dem Auftraggeber monatlich 5% des Rechnungsbetrages der betreffenden Lieferung fĂŒr Lager- und Versicherungskosten zu berechnen. DarĂŒber hinaus lagert die Ware auf Gefahr des Auftraggebers.
- Bei Eintreffen der Sendung hat der Auftraggeber die Ware auf VollstĂ€ndigkeit und Unversehrtheit zu ĂŒberprĂŒfen und allfĂ€llige BeschĂ€digungen oder MĂ€ngel sofort an den FrachtfĂŒhrer und an die Easy Lock Gesellschaft m.b.H.zu richten. Etwaige MĂ€ngel, welche die Verwendung der Lieferung nicht verhindern, berechtigen nicht, die Annahme hinauszuschieben oder zu verweigern.
- ErfĂŒllung- und GefahrenĂŒbergang
- Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware âab Werkâ (EXW) verkauft (Abholbereitschaft).
- Im Ăbrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gĂŒltigen Fassung.
- Bei Leistungen, die keine Lieferung oder deren Teil darstellen, gilt als ErfĂŒllungsort der Ort der Erbringung der Leistung. Die Gefahr fĂŒr eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Auftraggeber ĂŒber.
- Bei vom Auftraggeber zu vertretendem, verzögertem Abgang einer vereinbarten Lieferung aus dem Lager der Easy Lock Gesellschaft m.b.H., geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber ĂŒber.
- Ist Lieferung auf Abruf vereinbart und besteht die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. auf VertragserfĂŒllung, so gilt die Ware bis spĂ€testens ein Jahr nach Bestellung als abgerufen.
- Alle von der ErfĂŒllung seitens des VerkĂ€ufers abhĂ€ngigen Fristen beginnen mit den genannten Zeitpunkten zu laufen.
- Retourlieferungen
- Im Falle von Retourwaren ist die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. nach eingehender PrĂŒfung des jeweils zugrunde liegenden Vertrages bzw. GeschĂ€ftes berechtigt, ManipulationsgebĂŒhren bzw. Handlingskosten in Höhe von 20% des Verkaufspreises pro Retoure fĂŒr die Wiedereinlagerung zu verrechnen. Von jedweder RĂŒcknahme ausgenommen sind Waren ohne Originalverpackung und Waren, die speziell auf Kundenanforderung beschafft, bzw. nach Kundenspezifikation modifiziert wurden.
- Zahlung
- Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind die Rechnungen der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum abzĂŒglich 2% Skonto, oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zur Zahlung fĂ€llig. Eine allfĂ€llige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit in Zusammenhang stehenden Spesen (wie z.B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen GewĂ€hrleistungsansprĂŒchen oder sonstigen von der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. nicht anerkannten GegenansprĂŒchen zurĂŒckzuhalten oder aufzurechnen.
- Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. ĂŒber sie verfĂŒgen kann.
- Ist der Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. nach eigenem Ermessen
- neben allen sonstigen rechtlichen Konsequenzen die Auslieferung weiterer Lieferungen bzw. die Erbringung weiterer Leistungen – auch wenn diese Lieferungen bzw. Leistungen mit der vom Zahlungsverzug betroffenen Lieferung bzw. Leistung in keinerlei Zusammenhang stehen – solange auszusetzen, bis der Auftraggeber sĂ€mtliche Verbindlichkeiten, die er gegenĂŒber der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. aus welchen Rechtstiteln auch immer hat, beglichen hat. Im Ăbrigen berechtigt ein derartiger Zahlungsverzug des Auftraggebers die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. dazu, bis auf weiteres entgegen den bis dahin diesbezĂŒglich getroffenen Vereinbarungen weitere Lieferungen bzw. Leistungen von der Leistung oder angemessenen Sicherstellung des dafĂŒr geschuldeten Entgelts abhĂ€ngig zu machen und bis dahin zurĂŒckzubehalten. DarĂŒber hinaus ist die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. berechtigt, eine angemessene VerlĂ€ngerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen,
- den ganzen noch offenen Kaufpreisrest fÀllig zu stellen (Terminverlust),
- ab FĂ€lligkeit Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % ĂŒber dem jeweiligen Basiszinssatz der EuropĂ€ischen Zentralbank zuzĂŒglich Umsatzsteuer zu verrechnen, sofern die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. nicht darĂŒber hinausgehende Kosten nachweist, und/oder
- nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurĂŒckzutreten.
- Der Auftraggeber hat der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.
- EingerÀumte Rabatte oder Boni sind bis zum fristgerechten Eingang der vollstÀndigen Zahlung aufschiebend bedingt.
- Eigentumsvorbehalt
- Die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. behĂ€lt sich das Eigentum an sĂ€mtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur vollstĂ€ndigen Bezahlung aller RechnungsbetrĂ€ge zuzĂŒglich etwaiger Verzugszinsen und Kosten vor.
- Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung von der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. berechtigt, die Ware weiter zu verĂ€uĂern, zu be- bzw. verarbeiten oder zu vereinigen bzw. zu vermieten oder zu verleihen, auĂer in jenen FĂ€llen, in denen die Ware zur WeiterverĂ€uĂerung, Be- bzw. Verarbeitung bestimmt ist. Zur Sicherung der Kaufpreisforderung verpflichtet sich der Auftraggeber, seine Forderungen aus der WeiterverĂ€uĂerung an die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. abzutreten und einen entsprechenden Vermerk in seinen BĂŒchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Bei PfĂ€ndung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. hinzuweisen und diese unverzĂŒglich zu verstĂ€ndigen.
- Leistungsumfang
- Der Umfang unserer Leistungen ist die Herstellung und der Vertrieb von Waren zur Sicherung von Ladungen auf Transportfahrzeugen.
- Die Verwendung dieser Waren zur Sicherung von Ladungen auf Transportfahrzeugen im StraĂen-, Schienen- und Schiffsverkehr hat fĂŒr einen sicheren Transport laut der ĂNORM V 5750 zu erfolgen. Die von der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. hergestellten Produkte weisen die hierfĂŒr erforderlichen Eigenschaften auf.
- FĂŒr einen störungsfreien Einsatz der Waren wird auf die Grundregeln und die Anweisungen zur Handhabung der ĂNORM V 5750 verwiesen.
- GewÀhrleistung
- Die GewĂ€hrleistungsfrist betrĂ€gt 12 Monate ab dem Zeitpunkt des GefahrenĂŒberganges. Die GewĂ€hrleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des GefahrenĂŒberganges gemÀà Punkt 7 bzw. nach MaĂgabe des ErfĂŒllungsortes.
- Der Auftraggeber hat die von der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. angefertigten Produkte unverzĂŒglich zu prĂŒfen und die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. bei sonstigem Verlust von GewĂ€hrleistungs- und SchadenersatzansprĂŒchen von allfĂ€lligen MĂ€ngeln unverzĂŒglich zu verstĂ€ndigen.
- MĂ€ngelrĂŒgen sind innerhalb von 7 Tagen ab Lieferung bzw. Leistung, bei sonstigem Erlöschen sĂ€mtlicher GewĂ€hrleistungsansprĂŒche, schriftlich zu erstatten.
- Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemÀà § 924 ABGB wird abbedungen.
- Die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. ĂŒbernimmt keinerlei Haftung fĂŒr die ihrem Auftraggeber im Rahmen der GeschĂ€ftsabwicklung entstandenen SchĂ€den.
- Bei behebbaren MĂ€ngeln steht es der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. frei, entweder das Entgelt angemessen zu mindern oder die Verbesserung bzw. das Fehlende zu erfĂŒllen.
- Die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. haftet fĂŒr SchĂ€den nur im Falle der krass groben FahrlĂ€ssigkeit oder des Vorsatzes.
- Die Haftung fĂŒr leichte FahrlĂ€ssigkeit â ausgenommen bei PersonenschĂ€den â der Ersatz fĂŒr entgangenen Gewinn, FolgeschĂ€den, SchĂ€den, die auf eine mangelhafte oder verspĂ€tete Lieferung zurĂŒckzufĂŒhren sind oder fĂŒr SchĂ€den aufgrund von AnsprĂŒchen Dritter, wird ausgeschlossen.
- Der Ersatz fĂŒr SchĂ€den, aus welchem Grund auch immer, beschrĂ€nkt sich maximal auf EUR 10.000,– fĂŒr jedes schadensverursachende Ereignis. Bei einem Fakturenwert unter EUR 10.000,– sind SchadenersatzansprĂŒche der Höhe nach mit dem Fakturenwert der gelieferten Waren begrenzt.
- Der GewĂ€hrleistungsanspruch erlischt sofort, wenn der Auftraggeber oder ein nicht ausdrĂŒcklich ermĂ€chtigter Dritter ohne schriftliche Einwilligung von der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. an den gelieferten GegenstĂ€nden Ănderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Rechnungen hierfĂŒr werden nicht anerkannt. Durch gewĂ€hrleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die ursprĂŒngliche GewĂ€hrleistungspflicht nicht verlĂ€ngert.
- Ab Beginn der GewĂ€hrleistungsfrist ĂŒbernimmt die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. keine weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist.
- Haftungsbegrenzung
- Wegen Verletzung vertraglicher und auĂervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. nur in FĂ€llen von Vorsatz und krass grober FahrlĂ€ssigkeit, beschrĂ€nkt auf den bei Vertragsabschluss voraussichtlich vertragstypischen Schaden.
- Die BeschrĂ€nkungen gemÀà 13.1. gelten nicht bei vorsĂ€tzlich schuldhaftem VerstoĂ gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefĂ€hrdet wird. Die Regeln ĂŒber die Beweislast bleiben hierbei unberĂŒhrt.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjĂ€hren vertragliche AnsprĂŒche, die dem Auftraggeber gegen die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. aus Anlass oder Zusammenhang mit der Lieferung der Ware zustehen, 6 Monate nach deren Ablieferung.
- In den FĂ€llen der NacherfĂŒllung beginnt die VerjĂ€hrungsfrist nicht erneut zu laufen.
- Schadenersatzhaftung
- SchadenersatzansprĂŒche des Auftraggebers gegen die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. und ihre ErfĂŒllungsgehilfen, gleichgĂŒltig aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder krass grober FahrlĂ€ssigkeit. Dies gilt auch fĂŒr mittelbare SchĂ€den und FolgeschĂ€den, insbesondere die Haftung fĂŒr entgangenen Gewinn. Die Haftung fĂŒr leichte FahrlĂ€ssigkeit ist ebenso ausgeschlossen, wie der Ersatz von FolgeschĂ€den und VermögensschĂ€den, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von SchĂ€den aus AnsprĂŒchen Dritter gegen den Auftraggeber.
- FĂŒr SchĂ€den, die aufgrund einer falschen Handhabung der Produkte der Easy Lock Gesellschaft m.b.H., als auch aufgrund einer Missachtung der einschlĂ€gigen Sicherungsmethoden nach ĂNORM V 5750 bei der Sicherung von Ladungen auf Transportfahrzeugen im StraĂen-, Schienen- und Schiffsverkehr, entstehen, haftet die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. nicht.
- Die Beweislast fĂŒr das Vorliegen von Vorsatz oder krass grober FahrlĂ€ssigkeit trĂ€gt der Auftraggeber.
- ErsatzansprĂŒche verjĂ€hren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und SchĂ€diger, jedenfalls in 3 Jahren nach Erbringung der Lieferung oder Leistung.
- Die Nichteinhaltung allfĂ€lliger Bedingungen und Hinweise fĂŒr Montage, Inbetriebnahme oder Benutzung (wie z.B. in Bedingungsanleitungen, Warnhinweisen oder einem von der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. erstellten Pflichtenheft) oder der behördlichen Bedingungen stellt einen bestimmungswidrigen Gebrauch und eine grobe FahrlĂ€ssigkeit dar. Jegliche Haftung der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. fĂŒr daraus resultierende SchĂ€den ist ausgeschlossen und hat der Auftraggeber die der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. hinsichtlich jedweder daraus resultierender AnsprĂŒche geschĂ€digter Personen schad- und klaglos zu halten.
- Höhere Gewalt
- Die Parteien sind von der termingerechten VertragserfĂŒllung ganz oder teilweise befreit, wenn sie daran durch Ereignisse Höherer Gewalt gehindert werden. Als Ereignisse Höherer Gewalt gelten ausschlieĂlich Ereignisse, die fĂŒr die Parteien unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht aus deren SphĂ€re kommen. Streik und Arbeitskampf ist aber als ein Ereignis Höherer Gewalt anzusehen.
- Der durch ein Ereignis Höherer Gewalt behinderte Auftraggeber kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen Höherer Gewalt berufen, wenn er dem VerkĂ€ufer unverzĂŒglich, jedoch spĂ€testens innerhalb von 5 Kalendertagen, ĂŒber Beginn und absehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der jeweiligen Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des Lieferlandes bestĂ€tigte Stellungnahme ĂŒber die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Dauer der Verzögerung, ĂŒbergibt.
- Die Parteien haben bei Höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren SchĂ€den zu unternehmen und die Gegenpartei hierĂŒber laufend zu unterrichten. Andernfalls werden sie der Gegenpartei gegenĂŒber schadenersatzpflichtig.
- Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der Höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden maximal um die Dauer der Auswirkungen der Höheren Gewalt oder gegebenenfalls um einen im beiderseitigen Einvernehmen festgelegten Zeitraum verlÀngert.
- Wenn ein Umstand Höherer Gewalt lĂ€nger als 4 Wochen andauert, werden Auftraggeber und die Easy Lock Gesellschaft m.b.H., am Verhandlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen suchen, Sollte dabei keine einvernehmliche Lösung erreicht werden, kann die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. ganz oder teilweise vom Vertrag zurĂŒcktreten.
- Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht; Datenschutz
- Wird eine Ware von der Easy Lock Gesellschaft m.b.H., auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt, hat der Auftraggeber die Easy Lock Gesellschaft m.b.H., bei allfÀlliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
- Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus der GeschĂ€ftsbeziehung zugegangenen Wissens gegenĂŒber Dritten.
- Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass auch die in Vertragswerken, Angeboten, geschĂ€ftliche Korrespondenz etc (mit)enthaltenen personenbezogenen Daten in ErfĂŒllung der GeschĂ€ftsabwicklung von der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. automationsunterstĂŒtzt gespeichert und verarbeitet werden.
- Gerichtsstand und anwendbares Recht
- FĂŒr alle Streitigkeiten wird das Landesgericht Linz als ausschlieĂlicher Gerichtsstand vereinbart.
- Es gilt österreichisches Recht. Nicht anzuwenden sind jedoch die nichtzwingenden Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts. Das Ăbereinkommen der Vereinten Nationen ĂŒber VertrĂ€ge ĂŒber den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980, BGBl.1988/96, wird ausdrĂŒcklich ausgeschlossen.
- Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen und des geschlossenen Vertrages ungĂŒltig oder undurchfĂŒhrbar sein, so bleiben die ĂŒbrigen Bedingungen und der Vertrag als Ganzes wirksam.
- Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ungĂŒltigen oder undurchfĂŒhrbaren Bestimmung unter BerĂŒcksichtigung der beiderseitigen Interessen durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen.
- Im Falle von LĂŒcken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wĂ€re, hĂ€tte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, berĂŒhrt dies nicht die Rechtswirksamkeit der weiteren Bestimmungen dieser AGB. An die Stelle der unwirksamen oder in ihrer Wirksamkeit beschrĂ€nkten Klausel treten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.